Friedhofsverzeichnis für Frankfurt am Main

Die Friedhöfe in Frankfurt bieten eine Vielzahl an Bestattungsmöglichkeiten:

Friedhöfe sind seit jeher Orte der Erinnerung, der inneren Zwiesprache mit sich selbst und den Verstorbenen, der Begegnungen von trauernden Menschen und der Auseinandersetzung mit der eigenen Sterblichkeit. Verstorbene Mitmenschen finden ihre letzte Ruhe auf dem Friedhof, einem Bestattungswald oder auf hoher See und die Hinterbliebenen einen Ort der Trauerbewältigung. Der letzte Ruheort eines Menschen ist folgerichtig nicht ausschließlich ein Ort der Trauer, sondern auch ein Ort der das Leben in den Fokus rückt. Der Tod begrenzt das Leben und macht die Lebenszeit damit zum wertvollsten das uns Menschen geschenkt ist. Friedhofsverwaltungen und Bestatter behandeln dieses zentrale Thema mit Sorgfalt sowie Respekt und sind daher ein wichtiger Bestandteil unserer Erinnerungskultur in Frankfurt am Main!


Die Friedhöfe in alphabetischer Reihenfolge:















Reihengrabstätten

Auszug aus der Friedhofssatzung § 15.

Zitat:  (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zugeteilt werden. Die Reihenfolge der Bestattungen wird von Amts wegen bestimmt. Die antragstellende Person der Bestattung wird nutzungsberechtigte Person an der Reihengrabstätte. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhefrist. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. Für eine Übertragung des Nutzungsrechtes gilt § 14 Abs. 4 entsprechend..  Zitat Ende. Quelle: Friedhofsverwaltung Frankfurt

Wahlgrabstätten

Auszug aus der Friedhofssatzung § 16.

Zitat:  (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit der erwerbenden Person bestimmt wird. Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte, bei der eine längere Ruhefrist zu beachten ist (§ 11 Abs. 2 und 3), wird für 40 Jahre eingeräumt. Der Antrag hierfür ist grundsätzlich durch eine natürliche Person zu stellen und muss in Textform erfolgen. Für den Fall ihres Ablebens soll die nutzungsberechtigte Person eine nachfolgende nutzungsberechtigte Person bestimmen. Für eine Übertragung des Nutzungsrechtes gilt § 14 Abs. 4.  Zitat Ende. Quelle: Friedhofsverwaltung Frankfurt


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60529 Frankfurt am Main


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